Satzung
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SATZUNG

des Schützenvereins Elkeringhausen 1905 e.V.

59955 Winterberg-Elkeringhausen

§ 1

Name, Zweck und Sitz

Der Schützenverein führt den Namen

Schützenverein Elkeringhausen 1905 e.V.

mit Sitz in 59955 Winterberg-Elkeringhausen.

Entsprechend dem Gründungsgedanken des Schützenvereins, Gründungsjahr nachweislich 1905, hat sich der Verein die Aufgabe gestellt, Glaube, Sitte und Heimat nach alter Tradition zu pflegen und zu fördern.

§ 2

Der Schützenverein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Schützenverein hat den Zweck,

a) die Heimat und die Tradition auch außerhalb des Vereins zu pflegen und zu fördern,

b) kirchliche, caritative, dörfliche und vereinseigene Einrichtungen zu unterstützen,

c) überliefertes Brauchtum auch in der Veranstaltung eines Schützenfestes mit Umzug und Vogelschießen etc. zu pflegen,

d) den Schießsport zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

zu a) die Pflege der geschichtlichen Überlieferung des alten Brauchtums,

zu b) Abführung von Spenden an die genannten Einrichtungen sowie Investitionen im vereinseigenen Bereich,

zu c) die jährliche Feier des Schützenfestes nach altem Brauchtum sowie eventuell die Veranstaltung eines Kinderschützenfestes,

zu d) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Schießen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses im Rahmen der aktuell geltenden Ehrenamtspauschale vergütet werden.

 

§ 6

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Schützenvereins sollte jede in Elkeringhausen lebende männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat; einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören sollte und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

2. Auswärts wohnende Personen können ebenfalls Mitglied werden.

3. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Bewerbers beim Vorstand. Die Aufnahme obliegt der Generalversammlung.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung der Generalversammlung.

§ 7

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird.

2. Über Beitragsbefreiungen entscheidet die Generalversammlung. Generelle Beitragsbefreiungen sind in der Schützenordnung festzulegen.

§ 8

1. Mitglieder des Schützenvereins haben freien Eintritt zum Schützenfest, vorausgesetzt, daß der Beitrag für das laufende Jahr bezahlt wird.

2. An dem Vogelschießen um die Königswürde können sich alle Schützenbrüder, die drei Jahre Mitglied im Verein sind, beteiligen, es sei denn, die Schützenordnung trifft eine andere Regelung.

§ 9

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluß.

2. Der Austritt ist dem Vorstand vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Spätere Abmeldung verpflichtet das Mitglied zur Zahlung des Beitrages für das nächste Jahr.

3. Gründe für den Ausschluß aus dem Schützenverein sind:

a) vereinsschädigendes Verhalten,

b) schuldhafte Beitragsverweigerung von zwei Jahren.

4. Ein Ausschluß kann grundsätzlich nur durch Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung erfolgen.

a) Ein Ausschluß bei vereinsschädigenden Verhalten ist auch möglich durch den Vorstand ohne Zustimmung der Generalversammlung. Ein solcher Ausschluß muß nachträglich von der Generalversammlung bestätigt werden.

§ 10

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte, insbesondere auch an dem Vermögen des Vereins. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.

§ 11

Organe des Schützenvereins sind:

a) die Generalversammlung,

b) der Vorstand.

§ 12

Generalversammlung:

1. Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Schützenvereins. Sie nimmt die Rechte der Mitglieder wahr.

2. Die Generalversammlung findet mindestens ein Mal im Jahr statt.

3. Auf Antrag von ¼ der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen. Der Antrag muß schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes gestellt werden.

4. Die Generalversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den

2. Vorsitzenden, einberufen.

Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder.

5. Aufgaben der Generalversammlung sind:

a) Beschlußfassung über die Satzung und die Schützenordnung des Schützenvereins

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Rechnungsprüfer

d) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes

e) Festsetzung der Beiträge und eventueller Umlagen

f) Aufnahme neuer Mitglieder

g) Ausschluß von Mitgliedern

h) Auflösung des Schützenvereins

Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, falls nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen.

6. Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit - außer bei Vorstandswahlen - den Ausschlag gibt.

7. Über die Sitzungen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom

1. Vorsitzenden - bzw. dem 2. Vorsitzenden - und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, Hauptmann,

dem 2. Vorsitzenden, stellvertretender Hauptmann, dem Schriftführer

und dem Kassierer.

Diese werden im Vereinsregister eingetragen und sind die Vertreter des Vereins im Sinne aller Gesetze und Vorschriften. Nur diese sind zur Anmeldung von Änderungen und Eintragungen zum Vereinsregister berechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus: dem Adjudanten,

den zwei Königsoffizieren,

den zwei Schießoffizieren,

dem Fähnrich,

den zwei Fahnenoffizieren,

dem stellvertretenden Fahnenoffizier

und dem amtierenden Schützenkönig.

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Schützenvereins. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung und zwar auf die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

Als Vorstandsmitglied gilt derjenige gewählt, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Tritt auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit auf, so entscheidet das Los.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, lediglich ihre baren Auslagen werden erstattet.

Der Vorstand legt jährlich der Generalversammlung den Geschäftsbericht vor.

Im Außenverhältnis wird der Verein durch mindestens zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, wobei einer der Vertretenden der 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins sein muß.

§ 14

Eine Änderung der Satzung des Schützenvereins kann nur in einer Generalversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15

Der Schützenverein kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck eine besondere Generalversammlung einberufen wird.

Die Auflösung kann nur mit ¾ Mehrheit anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Beschluß über die Auflösung des Schützenvereins ist in einer im Hochsauerlandkreis erscheinenden Tageszeitung bekannt zu geben.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Schützenvereins der Katholischen Kirchengemeinde Elkeringhausen zwecks Unterhaltung des Gotteshauses in Elkeringhausen zu.

§ 16

Die Generalversammlung kann neben dieser Satzung eine Schützenordnung beschließen, die interne Einzelheiten regelt und nicht der gerichtlichen Eintragung in das Vereinsregister bedarf.

§ 17

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist alsdann von der Generalversammlung so zu ergänzen oder umzudeuten, daß der mit ihr verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.

§ 18

Mit der Beschlußfassung dieser Satzung wird die Satzung vom 14. November 1982 außer Kraft gesetzt.

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft.

Elkeringhausen, 12. November 2000

gez. T. Mörchen gez. A. Steinhausen gez. J. Müller gez. W. Steinmetz

Diese Satzung wurde von der Generalversammlung am 22.11.08 um den Ehrenamtspauschalen-Passus unter §5 erweitert

 

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